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Foto: Mia Grote

EU-DSGVO

Datenschutz im ambulanten Pflegedienst

Auch für ambulante Pflegedienste gilt seit der EU-DSGVO eine Reihe neuer Vorgaben. Ein Gastbeitrag von Anwalt und Datenschutzexperte Dominik Neumaier.

Die Unsicherheit, was seit dem Inkrafttreten der DSGVO denn nun eigentlich umgesetzt werden muss, ist groß. Anhand eines ambulanten Pflegedienstes mit neun Mitarbeitern sollen nachfolgend einige Anforderungen der DSGVO aufgezeigt werden.

Informations- und Auskunftspflichten

Ein neuer Pflegepatient kommt mit einer Pflegeverordnung und einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zum Pflegedienst. Bereits jetzt ist der Pflegepatient umfassend und dokumentiert über die Datenverarbeitung zu informieren (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Insbesondere muss der Pflegedienst den Patienten darüber aufklären, welche Daten er zu welchem Zweck, auf welche Art und aufgrund welcher Rechtsgrundlage verarbeitet. Bestenfalls lässt man sich ein entsprechendes Formular unterzeichnen.

Diese Verpflichtung betrifft jeden, der persönliche Daten eines Dritten verarbeitet. Selbstverständlich sind auch die eigenen Angestellten zu informieren. Diese sollten zugleich nachweislich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Eine entsprechende Datenschutzerklärung muss auch die Website enthalten.

Datenschutzbeauftragter

Ob ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen ist, bestimmen nationales Recht (BDSG) und europäisches Recht (DSGVO) unterschiedlich.

Nach Art. 37 DSGVO ist ein DSB grundsätzlich unabhängig von der Mitarbeiterzahl zu benennen, sofern es zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört, Gesundheitsdaten in umfangreicher Form zu verarbeiten. Dies dürfte bei kleineren Pflegediensten (unter zehn Mitarbeitern) grundsätzlich nicht der Fall sein.

Nach § 38 BDSG ist ein DSB jedenfalls dann zu benennen, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, also zehn Mitarbeiter (inklusive Geschäftsführer) "am Computer" arbeiten.

Autor: Dominik Neumaier

Den Artikel in voller Länge lesen Sie im interaktiven Kammermagazin.

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