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Dokumentationsfehler

Der kleine Unterschied

Eine Patientin verklagte ein Krankhaus, weil die Pflegefachperson die Magensonde angeblich fehlerhaft gewechselt hat – und unterlag.

Medizinrechtlich haften Ärzte und Pflegefachpersonen nicht für den Erfolg ihrer Tätigkeit. Aber sie stehen dafür ein, dass sie Maßnahmen nach den Regeln der (medizinischen) Kunst durchführen. Was ist passiert? Die Patientin litt unter multipler Sklerose und war wegen einer Pneumonie stationär zu behandeln. Nachdem bei der Patientin ein Pleuraerguss festgestellt worden war, wurde eine Pleuradrainage gelegt. Im Zuge der Untersuchungen stellte sich heraus, dass die Magensonde, die die Patientin bereits bei ihrer Aufnahme ins Krankenhaus trug, verstopft war. Eine Pflegefachperson wechselte die Sonde, die dabei jedoch nicht in den Magen, sondern in den Pleuraspalt gelangte. Mittels Abhorchen überprüfte die Pflegefachperson die Lage der Sonde und stellte typische Blubbergeräusche fest. Die Patientin litt unter Bauchschmerzen, Luftnot und Fieber. Als sich bei einer weiteren Untersuchung am nächsten Tag herausstellte, dass die Sonde falsch lag, entfernten Operateure sofort die Sonde sowie die Sondenkost, die in die Pleurahöhle gelangt war. Auch ein Teil des Lungengewebes musste entfernt werden.

Kontrollmaßnahmen

Mit ihrer Behauptung, der Wechsel der Sonde sei fehlerhaft vorgenommen worden, verlangte die Patientin mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht konnte sie ihre Forderung jedoch nicht durchsetzen. Die Richter urteilten, dass kein Fehler vorgelegen habe. Zwar habe die Sonde unstreitig falsch gelegen, aber das Pflegefachpersonal habe alles Erforderliche getan, um die Sonde nach den Regeln der Kunst zu wechseln und danach ihre ordnungsgemäße Lage zu überprüfen. Der Wechsel war wegen der Verstopfung notwendig, die Maßnahme somit indiziert. Weder die Schluckstörungen noch der Pleuraerguss noch die Drainage seien ein Grund für weitere Kontrollmaßnahmen nach dem Wechsel der Sonde gewesen. Die Fehlpositionierung der Sondenspitze im Pleuraerguss sei - nach Meinung des Gutachters - einfach zu unwahrscheinlich gewesen, um Kontrollmaßnahmen folgen zu lassen. Außerdem interessant an der Entscheidung: Dass das Pflegefachpersonal den Wechsel der Sonde nicht dokumentierte, machte ihm das Gericht nicht zum Vorwurf. Die hierzu maßgebliche Regelung findet sich in § 630f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach müssen nur die aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse protokolliert werden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Sondenwechsel nur dann dokumentiert werden müssen, wenn es zu Komplikationen gekommen wäre. Der Wechsel und die nachfolgende Lagekontrolle der Sonde waren jedoch ohne Auffälligkeiten und haben dem medizinischen Standard entsprochen. Die fehlende Dokumentation stellt damit auch keinen Dokumentationsmangel dar.

Autorin: Isabel Bierther

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