12 Minuten fürs tägliche Umziehen
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Klage eines Krankenpflegers aus einem Kreiskrankenhaus in Niedersachsen. Er hatte seinen Arbeitgeber darauf verklagt, ihm für Umkleide- und Wegezeiten rund um das An- und Ablegen der Dienstkleidung Überstunden zu vergüten. Über einen Zeitraum von 100 Arbeitstagen hatte er hierfür durchschnittlich 12 Minuten veranschlagt (inklusive Händedesinfektion). Der Kläger wollte vom Arbeitgeber für errechnete 20 Überstunden 464,20 Euro brutto zuzüglich fünf Prozent Zinsen haben. Er war seit 1984 in dem Krankenhaus angestellt; es gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte: Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, muss Umkleidezeit bezahlt werden. Bis dahin waren Arbeitgeber nur verpflichtet, „pflegerische“ Tätigkeit im engeren Sinne zu vergüten.
Dienstkleidung schon zu Hause anziehen?
Das BAG ist der Auffassung, dass das Anlegen der Dienstkleidung dann zu vergüten ist, wenn es sich um besonders auffällige Dienstkleidung handelt: eine, anhand derer Krankenhauspatienten wie deren Besucher Mitarbeiter des Pflegepersonals klar erkennen können (genau das wollte das Krankenhaus im vorliegenden Fall erreichen). Aus dem gleichen Grund sei es Pflegemitarbeitern nicht zuzumuten, die Dienstkleidung schon auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Eine Offenlegung der beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten und die Zuordnungsmöglichkeit zu einer bestimmten Branche in der Öffentlichkeit liege vielleicht im Interesse des Arbeitgebers – aber nicht in dem der Pflegeperson.
Tenor des BAG-Urteils: Ist eine Zuordnung zu einem Berufszweig möglich und existiert intern eine Verpflichtung zum Anlegen der Dienstkleidung, müssen Umkleidezeiten vergütet werden.
Dienstkleidungsfarbe spielt keine Rolle
Interessant an dem BAG-Urteil ist auch, dass für die Vergütungspflicht die Farbe Weiß für „Medizin“ kein maßgeblicher Faktor (mehr) ist; in Kliniken sind Pflegefachpersonen in OP und Funktionsbereichen auch in grüner oder blauer Dienstkleidung unterwegs. Entscheidend ist nach dem Spruch des Bundesarbeitsgerichts, dass ein fremder Dritter die Kollegen dem Krankenhaus oder der Einrichtung aufgrund der Dienstkleidung zuordnen kann.
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